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REACh

REACh – Kompetenz an Ihrer Seite Druckversion

ZIELE
  

REACh steht für die englischen Worte Registration (Registrierung), Evaluation (Bewertung) and Authorisation (Zulassung) of Chemicals (Chemikalien) und ist der Name des neuen Europäischen Chemikalienrechts, das am 1. Juni 2007 in Kraft getreten ist.
Das Ziel der REACh-Verordnung ist es, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt beim Umgang mit Chemikalien sicherzustellen und dabei gleichzeitig die Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit zu verbessern.

Dieses unterstützenswerte Ziel führte unter Beteiligung der Europäischen Kommission, der Industrie, der Mitgliedsstaaten, des Europäischen Parlaments und diverser Umweltorganisationen nach fast neun Jahren zu einem der komplexesten und weitest reichenden Regelwerke, das Brüssel jemals verfasst hat.

PARADIGMENWECHSEL
Hersteller/Importeure und industrielle oder gewerbliche Verwender von chemischen Stoffen werden durch REACh in die Verantwortung genommen. Den Behörden fallen im Wesentlichen Kontrollfunktionen zu.
KEINE DATEN – KEINE VERMARKTUNG
Ohne Registrierung eines chemischen Stoffes wird es keine Vermarktung geben. Zu registrieren sind unter REACh chemische Stoffe als solche oder in Zubereitungen ab einer Menge von einer Tonne (t) pro Jahr pro Hersteller oder Importeur.

Mit der Registrierung sind Daten über physikalisch-chemische, toxikologische sowie umweltgefährdende Eigenschaften bei der zentralen Europäischen Agentur für Chemische Stoffe ECHA in Helsinki einzureichen.

Für die chemischen Stoffe, die aufgrund der gewonnenen Daten als gefährlich eingestuft werden, sind umfangreiche Risikomanagementmaßnahmen zu definieren, die sich an den tatsächlichen Verwendungen orientieren. Auch diese Arbeiten sind Teil des Registrierungsdossiers.

BEWERTUNG ALS KONTROLLINSTRUMENT
Da die Verantwortung für die sichere Handhabung chemischer Stoffe bei der Industrie liegt, wird die Behördenseite in Form der Europäischen Agentur für Chemische Stoffe eine Kontrollfunktion übernehmen. Nach einem vorher von der ECHA festgelegten Plan können die Registrierungsdossiers einer inhaltlichen Bewertung unterzogen werden.
BESONDERE GEFAHREN – BESONDERE VERFAHREN
Chemische Stoffe mit besonders gefährlichen bzw. besorgniserregenden Eigenschaften können einem Zulassungsverfahren unterworfen werden. Hiervon sind diejenigen chemischen Stoffe betroffen, die nachweislich beim Menschen oder im Tierversuch krebserregende, genverändernde oder fortpflanzungsschädliche Eigenschaften haben. Ebenfalls betroffen davon sind chemische Stoffe, die aufgrund ihrer schlechten biologischen Abbaubarkeit (persistente Stoffe) und ihrer Fähigkeit, sich in der Natur anzureichern (bioakkumulierbare Stoffe), für die Umwelt besonders schädlich sind.

NEUE PFLICHTEN FÜR CHEMIKALIENNUTZER
Unter REACh haben nicht nur die registrierungspflichtigen Hersteller oder Importeure Pflichten. Alle industriellen oder gewerblichen Anwender haben zukünftig unter REACh die Rolle von sogenannten „nachgeschalteten Anwendern“. Sie haben die Pflicht, sich zu vergewissern, dass die vom vorgeschalteten Lieferanten mit dem Sicherheitsdatenblatt übermittelten Informationen zur sicheren Handhabung auch zutreffend sind und angewendet werden können. Ist dies nicht der Fall, muss das dem vorgeschalteten Lieferanten mitgeteilt und geklärt werden, wie eine sichere Handhabung zu ermöglichen ist. Gegebenenfalls muss die Nichteinsetzbarkeit eines chemischen Stoffes unter bestimmten Bedingungen festgestellt werden. Dem Handel fällt hierbei eine besondere Rolle zu, denn in vielen Fällen wird er als Mittler zwischen „nachgeschaltetem Anwender“ und dem registrierenden Hersteller/Importeur Informationen weiterreichen müssen.
VORREGISTRIERUNG UND REGISTRIERUNG
Die REACh-Verordnung sieht für die Registrierung der Altstoffe, die sich bereits jetzt am Markt befinden, Übergangszeiten entsprechend bestimmter Mengenbereiche vor. Alle neu entwickelten Stoffe, die ab dem 01.06.2008 neu auf den Markt kommen, müssen nach REACh sofort registriert werden.

Folgende Registrierungsfristen gelten:

  • Bis 01.12.2010: Alle Stoffe ≥ 1000 t/a; alle Stoffe mit dem R-Satz 50/53 „Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben.“ ≥ 100 t/a und alle nachweislich beim Menschen oder im Tierversuch krebserregenden, erbgutverändernden und reproduktionsgefährdenden Stoffe ≥ 1 t/a
  • Bis 01.06.2013: Alle Stoffe 100 t/a - 999 t/a
  • Bis 01.06.2018: Alle Stoffe 1 t/a - 99 t/a

Um diese Fristen wahrnehmen zu können, muss durch den registrierungspflichtigen Hersteller/Importeur bis spätestens 01.12.2008 eine Vorregistrierung vorgenommen werden.

REACH + HELM AG
Wir als HELM AG nehmen unsere Pflichten sehr ernst. Wir haben eine REACh Abteilung gegründet und bereiten alle Mitarbeiter intensiv auf die Anforderungen von REACh vor. Zurzeit befinden wir uns in intensivem Kontakt mit unseren Lieferanten, um die Frage der Vorregistrierung / Registrierung zu klären. In einigen Fällen werden wir selber als Registrant auftreten, um unsere Kunden weiterhin zuverlässig mit den Produkten zu beliefern. In vielen Fällen begleiten wir unsere
Nicht-EU-Lieferanten bei der Entscheidungsfindung über die Form der Registrierung. Die Registrierung selber ist an die Verwendung des Stoffes gebunden. Auch diesbezüglich sind wir als HELM AG bereits tätig und tragen alle intern verfügbaren Informationen zusammen, um eine gezielte Kommunikation mit unseren Kunden vorzubereiten. Diese werden wir aufnehmen, sobald die Struktur über die Benennung von Verwendungen durch die EU endgültig festgelegt ist.  
DID WE ASK HELM?
Unsere Mitarbeiter sind bereits jetzt in der Lage, Ihre Fragen zu REACh zu beantworten. Für spezielle Fragen steht Ihnen unsere REACh Abteilung zur Verfügung.
   

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Im Internet finden Sie darüber hinaus auf den im Folgenden aufgelisteten Links weitere Informationen: